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Marktorganisationen, gemeinsame (GMO)
 
Unter den in Art. 39–46 EWGV vorgesehenen Steuerungsmitteln der gemeinschaftlichen

Agrarpolitik der EG sind die GMO heute die einzigen, mit denen die Landwirtschaftspolitik

betrieben wird. GMO bestehen inzwischen für praktisch alle Produkte, die in der Anl. II

zum EWGV als zur Landwirtschaftspolitik gehörend aufgeführt sind. Die GMO regeln mit

unterschiedlicher Intensität eine Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder

für Gruppen von Erzeugnissen. Nach der Intensität der Lenkungsmöglichkeiten kann man

unterscheiden: a) GMO ohne Lenkungsmaßnahmen außer Zöllen (für lebende Pflanzen/Waren

des Blumenhandels). b) GMO, die außer durch Zölle allein mit Beihilfen reguliert werden

(für Eier, Geflügelfleisch, Hopfen). c) GMO, bei denen neben Beihilfen Preise

festgesetzt und durch Abschöpfungen stabilisiert werden (für Flachs/Hanf,

Obst/Gemüse-Verarbeitungserzeugnisse, Saatgut, Hopfen). d) GMO, bei denen die Preise

zusätzlich durch Interventionsmöglichkeiten ("fakultative Intervention")

stabilisiert werden (Obst/Gemüse, Schaffleisch, Schweinefleisch, Wein). e) GMO, die durch

ein Preis- und Abnahmesystem, den Interventionspreisen bei obligatorischer Intervention,

den Erzeugern Mindestpreise garantieren. Solche GMO bestehen für Fette, Fischerzeugnisse,

Getreide, Milch/Milcherzeugnisse, Reis, Rindfleisch, Rohtabak, Zucker. Die GMO mit

obligatorischer Intervention sind jetzt alle zur Verhinderung von Überproduktionen mit

Begrenzungsmaßnahmen (den sog. Stabilisatoren) verbunden, etwa

"Marktverantwortungsabgaben" für Getreide, Produktionsbeschränkung durch sog.

Referenzmengen für Milch, Höchstgarantiemengen. Wegen der Fundstellen für die GMO, die

sämtlich durch innerstaatlich unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnungen)

geregelt sind, vgl. Dauses, Handbuch des EG-Rechts, v. d. Groeben/Thising/Ehlermann,

Handbuch des Europäischen Rechts, Band 4 und 5, oder die bei Gemeinschaftsrecht

nachgewiesenen Hilfsmittel. Das Preissystem der GMO basiert auf – meist jährlich

festgesetzten – Richtpreisen, die die Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung

und für die Intervention bilden. Die Intervention, im Ergebnis eine

Preissubventionierung, erfolgt bei fakultativer Intervention, wenn der Richtpreis

wesentlich unterschritten wird. Bei obligatorischer Intervention ist der Richtpreis im

Ergebnis mit einem geringen Abschlag in Höhe des sog. Interventionspreises garantiert.

Die obligatorische Intervention stabilisiert also den Richtpreis auf der Basis des

Interventionspreises als eines staatlich garantierten Mindestpreises für die Waren der

betreffenden Marktorganisation. Die Intervention erfolgt in der Weise, daß die

Interventionsstelle ihr zu Interventionsbedingungen angebotene Ware der betreffenden GMO

übernimmt und durch Lagerung, Denaturierung oder Export dem Markt entzieht. Die

Entscheidung der Interventionsstelle, für eine bestimmte, ihr angebotene Ware zu

intervenieren, ist ein Verwaltungsakt, die Abwicklung der Intervention erfolgt mit

privatrechtlichen Figuren, hauptsächlich durch Ankauf (Subventionen unter

Zweistufentheorie). Finanziert werden die GMO über den Europäischen Ausrichtungs- und

Garantiefonds. Den Vollzug der gemeinsamen M. in der BRep. regelt das Gesetz zur

Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.d.F. vom 20. 9. 1995 (BGBl. I 1146).

Dieses bestimmt die für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden, vor allem

die Marktordnungs- und Interventionsbehörden (§ 3). Danach ist für den Vollzug die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Das Ges. ermächtigt zu

umfangreichen Vollzugsvorschriften (§§ 6–9), regelt den Verwaltungsvollzug (§§

10–14) und die hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten (§ 31:

Bundesfinanzverwaltung). Es normiert die zum Vollzug erforderlichen

Eingriffsermächtigungen, u.a. zu Schutz- und Überwachungsmaßnahmen (§§ 27, 28);

Meldepflichten (§ 32), Prüfungsrechte und Auskunftspflichten (§ 33). Das Gesetz regelt

ferner die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren und die Erhebung von Abschöpfungen und

Ausfuhrerstattungen (§§ 18ff.). Für Streitigkeiten aus dem Vollzug ist der Rechtsweg zu

den Finanzgerichten gegeben (§ 34). Zuwiderhandlungen und Defraudationen werden z.T. in

entsprechender Anwendung des Steuerstrafrechts (§§ 35ff.), im übrigen durchweg als

Ordnungswidrigkeiten (§ 36) geahndet. Zum Vollzug vgl. ferner für Einfuhr das

AbschöpfungserhebungsG vom 25. 7. 1962 (BGBl. I 453) m. spät. Änd., für die Ausfuhr

die VO vom 17. 1. 1975 (ABl. EG L 25 S. 1) m.Änd. (Ausfuhrerstattungen) sowie die DVO vom

29. 3. 1977 (BGBl. I 525) m.Änd. Zur Vollstreckung von Geldforderungen aus dem System der

gemeinsamen M. s. Ges. vom 10. 8. 1979 (BGBl. I 1429).