Gebäudetechnik
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Maklervertrag
 
Der M. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den jemand für den Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluß eines Vertrags (Nachweismakler) oder für die Vermittlung eines Vertrags
(Vermittlungsmakler) einen Maklerlohn verspricht (§ 652 BGB). Die Vorschriften über
den M. gelten grundsätzlich für alle zu vermittelnden Verträge, insbes. für
Grundstücksgeschäfte (Grundstücksmakler); Sonderbestimmungen enthalten §§ 93ff. HGB
für den Handelsmakler (Vermittlung von Waren) sowie Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971
(BGBl. I 1745) für die Wohnungsvermittlung. Voraussetzung für das Entstehen der
Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen
Vergütung ist, daß der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers
(Kausalität; Mitverursachung genügt) formgültig zustande kommt; eine Verpflichtung zum
Ersatz von Aufwendungen des Maklers, auch bei Nichtzustandekommen des vermittelten
Geschäfts, besteht nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Dies gilt auch für die sog.
Vorkenntnisklausel, d.h. die Vereinbarung, daß ein nachgewiesenes Objekt als unbekannt
gilt, falls der Auftraggeber nicht innerhalb bestimmter Frist widerspricht. (Eine
gesetzliche Neuregelung – insbes. zwingender Grundsatz des Erfolgshonorars, kein
Anspruch auf Vergütung bei wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers mit einer Partei
– ist im Interesse des Kundenschutzes geplant.) Der Makler ist regelmäßig nicht
zum Tätigwerden verpflichtet, wie andererseits der Auftraggeber grundsätzlich jederzeit vom M. zurücktreten, den vom Makler vermittelten Vertrag nicht abschließen, selbst
einen Interessenten für das Objekt finden kann usw. Ist dem Makler jedoch Alleinauftrag
erteilt, d.h. ihm der Vertragsabschluß für bestimmte Zeit fest und ausschließlich an
die Hand gegeben worden, so trifft ihn eine Verpflichtung zum Tätigwerden (sog.
Maklerdienstvertrag; auch kann ein Erfolg – z.B. bestimmte Finanzierung –
geschuldet sein, sog. Maklerwerkvertrag; hierzu BGH WM 1988, 221); andererseits wird der
Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn er den Alleinauftrag verletzt (im Zweifel aber
noch nicht durch ein Eigengeschäft des Auftraggebers). Der Anspruch auf Mäklerlohn ist
ausgeschlossen, wenn der Makler treuwidrig auch für den Vertragsgegner tätig geworden
ist (§ 654 BGB; s. aber Handelsmakler). Dem M. unterliegt auch die gewerbsmäßige
Heiratsvermittlung. Die Tätigkeit der Makler auf dem Gebiet der Stellenvermittlung ist
durch das Monopol der Arbeitsämter für die Arbeitsvermittlung praktisch weggefallen.