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Maastricht-Vertrag
(Vertrag über die Europäische Union). Der am 7. 2. 1992 unterzeichnete Vertrag von M.
(ABl. EG 1992 C 191/1; s.a. C 224/1) ist entgegen den ursprünglichen Absichten nicht zum
Inkrafttreten des Binnenmarktes am 1. 1. 1993 ratifiziert worden. Im Zusammenhang und in
Verbindung mit dem Vertrag stehen eine Reihe von Protokollen, im wesentlichen die über
die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Zentralbank und über die Einführung der
Währungsunion. Der Vertrag enthält eine Reihe von institutionellen Änderungen des EWGV
(jetzt daher EGV), Umbenennung der Wirtschaftsgemeinschaft in "Europäische
Gemeinschaft", Verlängerung der Amtszeit der Kommissionsmitglieder, Änderungen bei
der Stellung des Rechnungshofs und des Gerichtshofs. Die Gemeinschaftskompetenzen werden
beträchtlich erweitert, z.B. im Bereich Erziehung, Aus- und Weiterbildung, Ausbau
europäischer Netze, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherpolitik. Die Kontrollbefugnisse
des europäischen Parlaments sollen um eine Art Vetobefugnis gegen die Gesetzgebung des
Rats erweitert werden. Der Rat kann künftig in einer größeren Zahl von Fällen durch
Mehrheit entscheiden, bleibt im übrigen das wesentliche Gesetzgebungsorgan. Im Vertrag
werden für das Handeln der Gemeinschaft die Prinzipien der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit (Art. 3a EGV) niedergelegt. Während das letzte schon jetzt ein
tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts mit grundrechtsähnlichem Charakter war, ist
die praktische Tragweite des Subsidiaritätsprinzips, nicht zuletzt wegen der
unterschiedlichen nationalen Traditionen, schwer abzuschätzen. Insoweit wird viel davon
abhängen, wie der EuGH das Prinzip justiziabel macht. Das größte sachliche Gewicht
kommt der geplanten Wirtschafts- und Währungsunion zu, deren Verwirklichung allerdings
auch nach Ratifizierung der Verträge keineswegs gesichert ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. 10. 1993, BVerfGE 89, 155 den
Vertrag von M. für mit dem GG vereinbar erklärt. Es hat dabei aber einige
einschränkende Rahmenbedingungen formuliert. Das Gericht betont die lediglich abgeleitete
demokratische Legitimation der Gemeinschaft, ihre lediglich enumerative
Handlungsermächtigung (im Gegensatz zur Souveränität) und daraus folgende
Überprüfungsmöglichkeiten auf die Einhaltung von Zuständigkeiten und
Handlungsschranken ("ultra vires"-Gesichtspunkt). Es modifiziert den
"Solange II-Beschluß" (Solange-Beschlüsse), der nicht mehr als Verzicht auf
Überprüfung des Gemeinschaftsrechts, sondern als Kooperationsverhältnis zum EuGH
interpretiert wird. Das BVerfG bezeichnet die Gemeinschaft nicht als Staatenbund, sondern
als "Staatenverbund".