Gebäudetechnik
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Lotterie, Ausspielung
 
Beide sind eine Art des Glücksspiels, weil über Gewinn und Verlust der Zufall

entscheidet. Doch wird die L. nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz

mit der Aussicht auf bestimmte Geldgewinne veranstaltet; bei der A. besteht der Gewinn

nicht in Geld, sondern in Gegenständen (z.B. Tombola). Ein Lotterievertrag ist auch

gegeben bei Veranstaltung von "Rennwetten" bei Pferderennen (Totalisator), bei

Teilnahme am Zahlenlotto und Fußballtoto u. dgl. Nach § 286 StGB ist die behördlich

nicht genehmigte öffentliche Veranstaltung einer L. oder A. strafbar (also nicht z.B.

Veranstalten einer Tombola in geschlossener Gesellschaft, ebensowenig die bloße Teilnahme

an der L. oder A.). Die staatliche Genehmigung richtet sich nach der LotterieVO vom 6. 3.

1937 (RGBl. I 283), die in einigen Ländern durch Sonderbestimmungen ersetzt ist

(Zusammenstellg. b. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., Rn. 1 zu § 286). S. ferner

Spielbanken, Spiele, Spielgeräte und insbes. für Wetten beim Buchmacher: Rennwett- und

Lotteriegesetz. Durch Spielvertrag, also auch durch den auf L. oder A. gerichteten

Vertrag, wird nur eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit begründet (Naturalobligation).

Diese berechtigt den Gläubiger nicht, die Forderung einzuklagen; doch kann der Schuldner

das gleichwohl Geleistete nicht zurückverlangen (§ 762 BGB). Ist die L. oder A.

behördlich genehmigt, entstehen durch den Vertrag echte Verbindlichkeiten (§ 763 BGB).