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Lohnsteueranmeldung
Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 41a EStG muß der Arbeitgeber regelmäßig
die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
anmelden und abführen. Dabei müssen die Form der Anmeldung, der Anmeldezeitraum und die
Abgabefrist beachtet werden. Werden die gesetzlichen Vorschriften mißachtet, hat das
Finanzamt die Möglichkeit, mit allen Zwangsmaßnahmen zu reagieren. Beispielswiese werden
verspätet abgegebene Anmeldungen ooder verspätet eingegangene Zahlungen mit
Verspätungs- oder Säumniszuschlägen bestraft.