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Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer
Sache unentgeltlich zu gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muß also eine vertragliche Bindung
zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der "Leihe" des täglichen Lebens
liegt dagegen oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in
dem nur nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u.U. auch aus
ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, liegt – trotz fälschlicher Bezeichnung
("Leihbücherei") Miete, bei verbrauchbaren Sachen Darlehen vor. Die Haftung des
Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher darf von
der Sache keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des
Verleihers weiter verleihen (sonst Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung). Der
Entleiher ist außerdem verpflichtet, die entliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten
Zeit (nach Gebrauch), mangels Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers
zurückzugeben.