Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Leihe
 
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer

Sache unentgeltlich zu gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muß also eine vertragliche Bindung

zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der "Leihe" des täglichen Lebens

liegt dagegen oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in

dem nur nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u.U. auch aus

ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein Entgelt für die

Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, liegt – trotz fälschlicher Bezeichnung

("Leihbücherei") Miete, bei verbrauchbaren Sachen Darlehen vor. Die Haftung des

Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher darf von

der Sache keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des

Verleihers weiter verleihen (sonst Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung). Der

Entleiher ist außerdem verpflichtet, die entliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten

Zeit (nach Gebrauch), mangels Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers

zurückzugeben.