Gebäudetechnik
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Lebensmittelrecht
 
Das L. wurde in einer umfassenden Gesamtreform (G. zur Gesamtreform des L. i.d.F. vom 8.

7. 1993 (BGBl. I 1169) neu geregelt. Dabei wurde vor allem auch eine eindeutige Abgrenzung

gegenüber dem Arzneimittelrecht getroffen. Das L. betrifft im einzelnen Lebensmittel,

kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse. Die zum Vollzug ergangenen

Rechtsvorschriften betreffen u.a. Zusatzstoffe sowie Brot, Bier u.a. Verstöße gegen

lebensmittelrechtliche Vorschriften sind mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht. Strafbar

sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutze der

Gesundheit, ferner vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz gegen Täuschung

(Täuschung im Lebensmittelhandel), über Kennzeichnung und über Zusatzstoffe. Alle

anderen Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, das sind vor

allem fahrlässige Zuwiderhandlungen, aber auch vorsätzliche Verstöße gegen

Hygienevorschriften und gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung.Das deutsche L. wird

zunehmend überlagert durch Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es gilt

insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Lebensmitteln

aus EG-Ländern sich nach dem sog. Heimatlandprinzip, also nach dem Recht des

EG-Ursprungsstaates richtet, und zwar unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber das

bereits umgesetzt hat (Art. 30 EGV).