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Lebensmittelrecht
Das L. wurde in einer umfassenden Gesamtreform (G. zur Gesamtreform des L. i.d.F. vom 8.
7. 1993 (BGBl. I 1169) neu geregelt. Dabei wurde vor allem auch eine eindeutige Abgrenzung
gegenüber dem Arzneimittelrecht getroffen. Das L. betrifft im einzelnen Lebensmittel,
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse. Die zum Vollzug ergangenen
Rechtsvorschriften betreffen u.a. Zusatzstoffe sowie Brot, Bier u.a. Verstöße gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften sind mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht. Strafbar
sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutze der
Gesundheit, ferner vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz gegen Täuschung
(Täuschung im Lebensmittelhandel), über Kennzeichnung und über Zusatzstoffe. Alle
anderen Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, das sind vor
allem fahrlässige Zuwiderhandlungen, aber auch vorsätzliche Verstöße gegen
Hygienevorschriften und gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung.Das deutsche L. wird
zunehmend überlagert durch Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es gilt
insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Lebensmitteln
aus EG-Ländern sich nach dem sog. Heimatlandprinzip, also nach dem Recht des
EG-Ursprungsstaates richtet, und zwar unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber das
bereits umgesetzt hat (Art. 30 EGV).