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Lebensmittel
sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen zur Ernährung oder zum Genuß
verzehrt zu werden (§ 1 LmBG). Keine L. sind damit Stoffe, die überwiegend aus anderen
Gründen eingenommen werden sollen (z.B. Tabak, Arzneimittel, Tonika, Stärkungsmittel,
Schlankheitsmittel). Anders als nach dem LMG a.F. ist damit der Geltungsbereich des
Arzneimittel- und des Lebensmittelrechts eindeutig gegeneinander abgegrenzt. Der Verkehr
mit L. ist durch Verbote und Vorschriften zum Schutz der Gesundheit eingehend geregelt. L.
dürfen nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Verzehr zur
Schädigung der Gesundheit geeignet ist. Eingehende Verordnungsermächtigungen sollen den
Verbraucher vorbeugend vor Gesundheitsschädigungen schützen (Vorschriften u.a. über
Herstellung und Behandlung von L., über Warnhinweise, über Fachkenntnisse – § 9
LmBG –, Hygienevorschriften – § 10 LmBG –). Verboten ist die Behandlung
von L. mit ultravioletten od. ionisierenden Strahlen (§ 13 LmBG), ferner das
Inverkehrbringen tierischer L., bei denen Höchstmengen von pharmakologischen Stoffen
überschritten werden, sowie die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, mit pharmakologischen Stoffen (Einzelheiten s. VO i.d.F. vom 29. 9. 1984, BGBl. I
1251). Im Inland nicht verkehrsfähige L. dürfen nicht eingeführt werden.
Lebensmittelrechtliche Einzelregelungen enthalten u.a. BrotG, MilchG, MargarineG,
ButterVO, KäseVO, für Fleisch FleischbeschauG mit FleischVO, ferner die Vorschriften
über Zusatzstoffe, diätetische Lebensmittel, Fruchtsäfte, Mineral- und Tafelwasser,
Nährwertangaben, Kaffee, Kaffeersatz, Kakao, Tee u.a.m. (s. Beck-Textsammlung
"Lebensmittelrecht" u. Komm. v. Zipfel). Welche Arzneimittel und sonstige
pharmakologische Stoffe zur Vermeidung von Rückständen in tierischen L. in der
Viehhaltung verboten sind, regelt die VO i.d.F. vom 25. 9. 1984, BGBl. I 1251 (Verzeichnis
der Stoffe und der verbotenen Anwendungsgebiete jeweils im Anhang). L. aus EG-Ländern,
die dort verkehrsfähig sind, aber den deutschen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen
– ggf. mit entsprechender Kennzeichnung – gemäß § 47a LmBG in Verkehr
gebracht werden. Voraussetzung ist eine auf Antrag ergehende Bekanntmachung, auf die ein
Rechtsanspruch besteht, wenn die Anforderungen der Cassisformel eingehalten sind.