Gebäudetechnik
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Lagerschein
 
ist eine Urkunde, in der sich der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut gegen

Aushändigung des L. herauszugeben. Der L. ist Wertpapier und Traditionspapier (§ 424

HGB). Er wird i.d.R. auf den Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt und ist dann

Rektapapier. Auch als Inhaberpapier kann der L. vorkommen; dann gelten die §§ 793ff.

BGB. Als gekorenes Orderpapier ist die Ausstellung des L. als Order-L. zulässig. Hierfür

gilt die VO über Order-L. vom 16. 12. 1931 (RGBl. I 763). Für die Ausstellung von

Order-L. ist eine staatliche Ermächtigung erforderlich, die auf Antrag der betreffenden

Lagerhausanstalt nach den §§ 1–13 OLSchVO erteilt wird. Der Lagerhalter ist auf

Verlangen des Einlagerers zur Ausstellung des Order-L. verpflichtet; über Teile des

Lagerguts ist die Ausstellung eines Teilscheins möglich (§§ 33, 34 OLSchVO). Der Inhalt

des Order-L. ist in § 38 OLSchVO vorgeschrieben; die ausgestellten Scheine sind in das

Lagerscheinregister einzutragen (§ 37 OLSchVO). Der Lagerhalter haftet dem durch

Indossament legitimierten Besitzer des Order-L. für die Richtigkeit der darin enthaltenen

Angaben nur dann nicht, wenn er durch einen Vermerk ersichtlich macht, daß die Angaben

lediglich auf Mitteilungen des Einlagerers oder eines Dritten beruhen (§ 40 OLSchVO).