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Lagerkosten
sind die dem Lagerhalter auf Grund des Lagervertrages zustehenden Beträge, nämlich das
vereinbarte oder ortsübliche Lagergeld (die Vergütung für seine Leistung), die Auslagen
für Fracht und Zoll und die übrigen Aufwendungen für das Lagergut, soweit der
Lagerhalter sie für erforderlich halten durfte (§ 420 HGB). Wegen der L. hat der
Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut, solange er es im Besitz hat (§ 421
HGB).