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Kunsthandel
Der An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie bedarf nach
der GewO keiner besonderen Gewerbezulassung. Zur Erleichterung einer wirksamen
Überwachung können aber die Länder nach § 38 Nr. 9 GewO durch RechtsVO besondere
Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten zur behördl. Nachschau begründen. Von
dieser Ermächtigung hat bisher noch kein Land Gebrauch gemacht.