Gebäudetechnik
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Kreishandwerkerschaft
 
Die K. wird aus den Handwerksinnungen gebildet, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren

Sitz haben (gesetzliche Mitgliedschaft, §§ 86ff. HandwO). Sie ist eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung ihrer Satzung durch die Handwerkskammer

rechtsfähig wird und deren Aufsicht untersteht. Die K. hat die Gesamtinteressen der

selbständigen Handwerker zu wahren und die Handwerksinnungen in ihren Aufgaben zu

unterstützen.