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Kreishandwerkerschaft
Die K. wird aus den Handwerksinnungen gebildet, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren
Sitz haben (gesetzliche Mitgliedschaft, §§ 86ff. HandwO). Sie ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung ihrer Satzung durch die Handwerkskammer
rechtsfähig wird und deren Aufsicht untersteht. Die K. hat die Gesamtinteressen der
selbständigen Handwerker zu wahren und die Handwerksinnungen in ihren Aufgaben zu
unterstützen.