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Kreditsicherheiten
Von einem Kreditnehmer auf Wunsch oder Antrag eines Kreditgebers zur Erlangung eines Kredits bereitgestellte Instrumente zur Begrenzung des Kreditrisikos. Derartige Sicherheiten werden in Personalsicherheiten einerseits und Realsicherheiten andererseits unterteilt. Personalsicherheiten, wie z. B. die Bürgschaft, Garantie, das Wechselakzept oder die Patronatserklärung, stellen schuldrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche Person dar. Realsicherheiten, wie z. B. ein Pfand, eine Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld oder die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer
Sicherungsübereignung, stellen hingegen sachenrechtliche Ansprüche des Kreditgebers gegenüber dem Kreditnehmer dar.
In Abhängigkeit von der Kreditwürdigkeit im Rahmen einer Kreditprüfung wird ein Kreditgeber (Kreditor) vom Kreditnehmer (Debitor) mehr oder weniger Sicherheiten verlangen. Bei guter Bonität, z. B. aufgrund einer günstigen Auskunft (z. B. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung SCHUFA) über die
Bonität des Kreditnehmers, können dingliche Sicherheiten entbehrlich sein. In der Regel legen allerdings Banken großen Wert auf die Einholung von Realsicherheiten. Dies liegt unter anderem daran, daß derartige Realsicherheiten, z. B. im Fall eines Konkurses, mit einem Recht zur Aussonderung oder Absonderung versehen sein können. Entsprechend der Abhängigkeit einer Kreditsicherheit von dem Bestand, dem Umfang und der Dauer der Hauptschuld wird zwischen akzessorischen und fiduziarischen Sicherheiten unterschieden.
Bei einer akzessorischen Sicherheit, wie beispielsweise der Bürgschaft, erlischt die Kreditsicherheit, sobald die Hauptschuld beglichen wurde. Im Gegensatz hierzu besteht bei fiduziarischen Sicherheiten (z. B. Grundschuld) die Sicherheit fort, auch wenn der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.