Gebäudetechnik
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Kontrahierungszwang
 
Ausnahme von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, insbesondere für öffentliche

Betriebe, mit jedem Antragstellenden einen Vertrag über einen bestimmten Inhalt

abzuschließen. Z. B. im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und bei

Energieversorgungsunternehmen (Beförderungsvertrag, Energielieferungsvertrag). Nach dem

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch einem marktbeherrschenden Unternehmen

ein Kontrahierungszwang auferlegt werden.