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Konnossement
Das K. ist ein Wertpapier des Seehandelsrechts. Es ist ein gekorenes Orderpapier (§ 647
HGB); es ist zugleich Traditionspapier (§ 650 HGB). Das K. wird vom Verfrachter
demjenigen erteilt, der das Frachtgut an Bord ablädt; es ist nach seinem Inhalt für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger des Guts maßgebend (§ 656
HGB). Man unterscheidet das Übernahme-K., das über die Güter ausgestellt wird, die zur
Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord gekommen sind, und das Bord-K., das nur
erteilt wird, sobald das Frachtgut an Bord genommen ist (§ 642 HGB). Das K. enthält
außer den Namen von Verfrachter, Schiff und Schiffer, Ablader, Empfänger, Abladungs- und
Löschungshafen insbes. die Art der übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht,
auch ihre äußerlich erkennbare Beschaffenheit (§ 643 HGB).