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Konditionenkartelle
sind Kartelle, in denen sich die Beteiligten verpflichten, nach Maßgabe von § 2 I GWB
einheitliche allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der
Skonti einzuhalten. Preise oder Preisbestandteile dürfen nicht vereinbart werden. K. sind
bei der Kartellbehörde anzumelden. Sie werden nur wirksam, wenn diese nicht innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Anmeldung widerspricht. Der Widerspruch kann mit
Verfahrensfehlern oder mit Mißbrauch begründet werden (§ 9 II GWB). Die
wettbewerbsrechtliche Wirksamkeit der Kartellvereinbarung besagt nichts über die
Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen nach dem Gesetz über Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Allerdings kann die Kartellbehörde unter dem Gesichtspunkt des
Mißbrauchs diese Frage prüfen. Bei der Anmeldung ist nachzuweisen, daß die betroffenen
Lieferanten und Abnehmer in angemessener Weise gehört wurden. Ihre Stellungnahme ist der
Anmeldung beizufügen.