Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Konditionenkartelle
 
sind Kartelle, in denen sich die Beteiligten verpflichten, nach Maßgabe von § 2 I GWB

einheitliche allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der

Skonti einzuhalten. Preise oder Preisbestandteile dürfen nicht vereinbart werden. K. sind

bei der Kartellbehörde anzumelden. Sie werden nur wirksam, wenn diese nicht innerhalb von

drei Monaten nach Eingang der Anmeldung widerspricht. Der Widerspruch kann mit

Verfahrensfehlern oder mit Mißbrauch begründet werden (§ 9 II GWB). Die

wettbewerbsrechtliche Wirksamkeit der Kartellvereinbarung besagt nichts über die

Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen nach dem Gesetz über Allgemeine

Geschäftsbedingungen. Allerdings kann die Kartellbehörde unter dem Gesichtspunkt des

Mißbrauchs diese Frage prüfen. Bei der Anmeldung ist nachzuweisen, daß die betroffenen

Lieferanten und Abnehmer in angemessener Weise gehört wurden. Ihre Stellungnahme ist der

Anmeldung beizufügen.