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Kommission
liegt vor, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes für Rechnung eines
anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt
(Gegensatz: Eigengeschäft). Kommissionsvertrag (K.auftrag) ist der Vertrag zwischen dem
Kommissionär und dem Kommittenten, in dem die K. übernommen wird; s.a.
Konditionsgeschäft. Das Geschäft, das der Kommissionär mit dem Dritten ausführt, ist
das Ausführungsgeschäft. Abwicklungsgeschäft nennt man die Vorgänge, durch die das
Ergebnis des Ausführungsgeschäfts auf den Kommittenten übertragen wird. Der K.vertrag
ist entweder ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat. Kommissionär i.S. des HGB ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren
oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen
(§ 383 HGB). Dieser Kommissionär ist Kaufmann (§ 1 II HGB). Die Vorschriften des HGB
(§§ 383–406) gelten in gleicher Weise für den Kommissionär i.S. des § 383 HGB
wie für den Kaufmann, der im Betrieb seines Handelsgewerbes gelegentlich eine K.
übernimmt (§ 406 I HGB). Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim
Ausführungsgeschäft hat er das vom Kommittenten festgesetzte Limit – Höchstpreis
bei Einkaufskommission, Mindestpreis bei Verkaufskommission – einzuhalten (§ 386
HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten, dessen Vertragspartner er –
nicht der Kommittent – ist, abzuwickeln, dem Kommittenten Rechnung abzulegen und das
aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 384 II HGB). Das Delkredere trifft
ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB. Der Kommissionär hat Anspruch auf
Provision und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für diese Ansprüche steht ihm ein
gesetzliches Pfandrecht am K.gut zu, sofern er es im Besitz hat (§ 397 HGB). Betrifft die
K. Waren oder Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann der
Kommissionär selbst als Verkäufer liefern oder selbst als Käufer übernehmen
(Selbsteintritt, §§ 400–405 HGB). An Stelle des Ausführungsgeschäfts tritt dann
der Kaufvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent; der K.vertrag bleibt daneben (mit
Provisionsanspruch) bestehen. Bei der Effekten-K. führen die Banken i.d.R. die Aufträge
ihrer Kunden durch Selbsteintritt aus. Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft
zwei selbständige Lieferungen vor (§ 3 III UStG).