Gebäudetechnik
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Kennzeichnung von Lebensmitteln
 
Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften sind in der LMKV – i.d.F. vom 6. 9. 1984

(BGBl. I 1221) m. Änd. – enthalten. Geregelt sind die erforderlichen

Kennzeichnungselemente (§ 3) und die Bezeichnung (wie durch Rechtsvorschrift

vorgeschrieben, sonst wie verkehrsüblich; Phantasiebezeichnungen unzulässig – §

4). Allgemein vorgeschrieben ist jetzt das Verzeichnis der Zutaten (§ 6,

Begriffsbestimmung § 5) und die Angabe von Haltbarkeitsdaten (§ 7); s. im übrigen auch

Zusatzstoffe u. Nährwertangaben. Wegen Sondervorschriften vgl. u.a. Diätetische

Lebensmittel, ButterVO, KäseVO, Fruchtsäfte, Kaffee. Zur K. von Fertigpackungen:

Eichwesen.