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Jahresabschluss
Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung, das gem. § 242 HGB für alle
Kaufleute aus einer Bilanz und GuV besteht. Bei Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die
dem Publizitätsgesetz unterliegen, kommt zusätzlich als dritter Bestandteil der Anhang
hinzu. Der Lagebericht ist gem. 264 HGB nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Soweit im
Rahmen des HGB der Terminus Jahresabschluss verwendet wird, ist damit immer der sog.
Einzelabschluss, d. h. der Abschluß einer einzelnen Unternehmung als juristische Einheit
gemeint, wenngleich der Gesetzgeber die Bezeichnung Einzelabschluss nicht verwendet. Im
Gegensatz zum Abschluss eines Konzerns, der explizit mit Konzernabschluss bezeichnet wird.
Er setzt sich immer aus einer Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie einem Konzernanhang
zusammen. Nach IAS und US-GAAP umfaßt der Konzernabschluss zusätzlich zur Bilanz, GuV
und dem Anhang immer zwingend eine Cash-flow Rechnung und einen Eigenkapitalspiegel.
Einzel- und Konzernabschluss haben im deutschen Bilanzrecht unterschiedliche Funktionen.
Der Einzelabschluss hat neben der Gläubigerschutzfunktion insbesondere noch eine sog. Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsfunktion (Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz) sowie eine Feststellungsfunktion, da nur der Einzelabschluss festgestellt wird, nicht jedoch der Konzernabschluss. Der Konzernabschluß hat – unter Beachtung der GoB insbesondere eine Informationsfunktion. Nach US-GAAP und IAS steht der Konzernabschluss im Vergleich zum deutschen Bilanzrecht deutlich stärker im Vordergrund.