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Inventar
Verzeichnis, das die im Rahmen der Inventur ermittelten Vermögensgegenstände und
Schulden detailliert nach Art, Menge und Wert enthält. § 240 I HGB verlangt, daß jeder
Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und danach jährlich ein solches Inventar,
unabhängig von der Buchführung, erstellt. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch
im Steuerrecht in § 140 AO. Das Inventar dient insbesondere zum Abgleich mit den in den
Büchern ausgewiesenen Beständen (Vergleich von Soll- und Istbestand).