Gebäudetechnik
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Insolvenzanfechtung
 
Es besteht die Gefahr, daß vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die

Insolvenzmasse durch den Schuldner geschmälert wird Die Insolvenzanfechtung bezeichnet

das Recht des Insolvenzverwalters, sowohl bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners als

auch mit ihm vorgenommene Rechtsgeschäfte zum Nachteil der Insolvenzgläubiger, die kurz

vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, rückgängig zu

machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen

(§§129ff.InsO).