Gebäudetechnik
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Innungsmeister
 
Nach den Satzungen der Handwerksinnungen führt der Innungsvorstand (§ 66 HandwO)

i.d.R. die Bezeichnung Obermeister der Innung. Landesinnungsmeister ist die

satzungsgemäße Bezeichnung des Vorsitzenden des Vorstands des Landesinnungsverbandes.