Innengesellschaft Darunter versteht man eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der die
Gesellschafter nach außen (d.h. im allgemeinen Rechtsverkehr) nicht gemeinschaftlich
hervortreten, sondern nur im Verhältnis zueinander eine Gesellschaft bilden. Stille
Gesellschaft, Unterbeteiligung, Interessengemeinschaft.
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