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Heilmittelwerbung
Die Werbung für Arzneimittel, Heilverfahren und kosmetische Mittel sowie Mittel der
Körperpflege regelt das Ges. i.d.F. vom 19. 10. 1994 (BGBl. I 3068). Das Ges. enthält
allgemeine Werbeverbote für irreführende Werbung (§ 3), ferner Vorschriften über stets
erforderliche Grundinformationen (Namen des Herstellers, Bezeichnung des Medikaments,
Anwendungsgebiete, Nebenwirkungen, Gegenanzeigen usw. – § 4). Während in
Fachkreisen verhältnismäßig frei geworben werden kann, unterliegt die Allgemeinwerbung
zahlreichen Beschränkungen sowohl hins. der Art (Einzelheiten § 11) wie bezügl. des
Gegenstandes; untersagt ist insoweit insbes. Werbung für verschreibungspflichtige oder
Schlafmittel, für Mittel gegen Geschwulst- oder Blutkrankheiten, Epilepsie,
Geisteskrankheiten u.a.m. (§ 12). Dadurch sollen vor allem Selbstmedikation und
übermäßiger Arzneimittelkonsum zurückgedrängt werden. Irreführende H. ist strafbar;
andere Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Vgl. ferner das Ges. über die
Werbung für Säuglingsnahrung vom 10. 9. 1994 (BGBl. I 3082). Die Werbung für
Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz) ist in § 14 V BtMG teils verboten, teils
eingeschränkt.