Gebäudetechnik
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Handwerksmeister
 
ist, wer nach Bestehen der Gesellenprüfung (Handwerksgeselle) und anschließender

mehrjähriger Berufspraxis die Meisterprüfung bestanden hat. Die Qualifikation als H. ist

regelmäßig Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks. Die

Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk ist gesetzlich geschützt, § 51

HandwO. Wegen der Meisterprüfung für H. vgl. die VO über gemeinsame Anforderungen in

der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. 12. 1972 (BGBl. I 2381) sowie die VOen über die

Anerkennung von Prüfungen vom 26. 6. 1981 (BGBl. I 596) und vom 2. 11. 1982 (BGBl. I

1475), jeweils m. Änd. Wegen der fachlichen Prüfungsanforderungen in den einzelnen

Meisterprüfungen vgl. die im Fundstellennachweis A zum BGBl. I unter Nr. 7110–3 bis

7110–7 rund 150 nachgewiesenen Berufsbild- und PrüfungsVOen.