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Handwerkskammer
Die H. vertritt die Interessen des Handwerks als Berufsstand (nicht der einzelnen
Handwerker). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von der obersten
Landesbehörde (Wirtschaftsminister) jeweils für einen bestimmten Bezirk errichtet (§ 90
HandwO). Die oberste Landesbehörde erläßt die Satzung (§ 105) und führt die Aufsicht
(§ 115 – regelmäßig Rechtsaufsicht). Zur H. gehören (Zwangsmitgliedschaft) die
selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Bezirks mit
Beitragspflicht (§ 113), ferner ihre Gesellen und Lehrlinge (§ 90 II). Für
nichthandwerkliche Beriebsteile ist Doppelmitgliedschaft bei der Industrie- und
Handelskammer vorgeschrieben (§ 2 III IHKG). Die H. hat u.a. (s. § 91) die
Handwerksrolle zu führen und hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Befugnisse zur
Durchsetzung des Handwerksrechts (z.B. bei Schwarzarbeit). Sie regelt die Berufsausbildung
einschl. der beruflichen Fortbildung und Umschulung im Handwerk zu regeln
(Berufsbildungsausschuß). Die H. benennt Sachverständige, erstattet Gutachten für
Gerichte und Behörden und führt die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaften und
Handwerksinnungen ihres Bezirks. Organe der Kammer sind die aus gewählten Mitgliedern
bestehende Mitgliederversammlung (Vollversammlung, §§ 93ff.), der Vorstand (§§ 108f.)
und die Ausschüsse (§ 110).