Gebäudetechnik
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Handwerkskammer
 
Die H. vertritt die Interessen des Handwerks als Berufsstand (nicht der einzelnen

Handwerker). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von der obersten

Landesbehörde (Wirtschaftsminister) jeweils für einen bestimmten Bezirk errichtet (§ 90

HandwO). Die oberste Landesbehörde erläßt die Satzung (§ 105) und führt die Aufsicht

(§ 115 – regelmäßig Rechtsaufsicht). Zur H. gehören (Zwangsmitgliedschaft) die

selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Bezirks mit

Beitragspflicht (§ 113), ferner ihre Gesellen und Lehrlinge (§ 90 II). Für

nichthandwerkliche Beriebsteile ist Doppelmitgliedschaft bei der Industrie- und

Handelskammer vorgeschrieben (§ 2 III IHKG). Die H. hat u.a. (s. § 91) die

Handwerksrolle zu führen und hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Befugnisse zur

Durchsetzung des Handwerksrechts (z.B. bei Schwarzarbeit). Sie regelt die Berufsausbildung

einschl. der beruflichen Fortbildung und Umschulung im Handwerk zu regeln

(Berufsbildungsausschuß). Die H. benennt Sachverständige, erstattet Gutachten für

Gerichte und Behörden und führt die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaften und

Handwerksinnungen ihres Bezirks. Organe der Kammer sind die aus gewählten Mitgliedern

bestehende Mitgliederversammlung (Vollversammlung, §§ 93ff.), der Vorstand (§§ 108f.)

und die Ausschüsse (§ 110).