Gebäudetechnik
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Handwerkerversicherung
 
Als Handwerkerversicherung bezeichnete man die gesetzliche Rentenversicherung für

selbständige Handwerker nach dem Ges. über eine Rentenversicherung der Handwerker

(Handwerkerversicherungsgesetz – HwVG) vom 8. 9. 1960 (BGBl. I 737) m. spät. Änd.

Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist das HwVG aufgehoben worden; die Rentenversicherung

der Handwerker ist nunmehr Teil der allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB

VI.Versicherungspflichtig sind danach selbständig tätige Handwerker, die in die

Handwerksrolle eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle

eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die

Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Die Möglichkeit einer

Befreiung von der Versicherungspflicht besteht, wenn für mindestens 18 Jahre

Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Zuständig für die Durchführung der Versicherung

sind die Landesversicherungsanstalten (§§ 2 Nr. 8, 6 I Nr. 4, 129 I SGB VI).