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Handwerkerversicherung
Als Handwerkerversicherung bezeichnete man die gesetzliche Rentenversicherung für
selbständige Handwerker nach dem Ges. über eine Rentenversicherung der Handwerker
(Handwerkerversicherungsgesetz – HwVG) vom 8. 9. 1960 (BGBl. I 737) m. spät. Änd.
Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist das HwVG aufgehoben worden; die Rentenversicherung
der Handwerker ist nunmehr Teil der allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB
VI.Versicherungspflichtig sind danach selbständig tätige Handwerker, die in die
Handwerksrolle eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle
eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Die Möglichkeit einer
Befreiung von der Versicherungspflicht besteht, wenn für mindestens 18 Jahre
Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Zuständig für die Durchführung der Versicherung
sind die Landesversicherungsanstalten (§§ 2 Nr. 8, 6 I Nr. 4, 129 I SGB VI).