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Handlungsvollmacht
ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch
einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der H. kann stillschweigend
(sog. Duldungsvollmacht) geschehen; sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die
H. wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der H. kann vom Vollmachtgeber
beliebig bestimmt, insbes. auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen (z.B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden. Zugunsten
gutgläubiger Dritter wird jedoch, wenn H. erteilt ist, vermutet, daß sie sich auf solche
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen
Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen
(§ 54 I, III HGB); dies gilt jedoch nicht für Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und
Prozeßführung (§ 54 II HGB). Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung
handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z.B.
"i.V."), aber nicht eine Prokura andeuten darf. Die H. erlischt nach den
allgemein für die Vollmacht geltenden Grundsätzen. Die Eigenschaft als
Handlungsbevollmächtigter erwirbt der Handlungsgehilfe allein durch die Erteilung der H.
ohne Rücksicht darauf, ob er ausdrücklich zum "Handlungsbevollmächtigten"
bestellt wird.