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Handelsvertreter
ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen
anderen Unternehmer – nicht notwendig einen Kaufmann – Geschäfte zu vermitteln
(sog. Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (sog.
Abschlußvertreter).Der H. ist zwangsläufig Kaufmann, weil sein Geschäft ein
Grundhandelsgewerbe darstellt (§ 1 II Nr. 7 HGB). H. kann auch eine juristische Person,
insbes. eine Handelsgesellschaft sein. H. ist nur, wer selbständig ist, d.h. im
wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I
2 HGB). Fehlt dieses Merkmal, so ist derjenige, der für einen Unternehmer Geschäfte
abschließt und vermittelt, als kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe) und damit
als Arbeitnehmer anzusehen (§ 84 II HGB). Hingegen ist der sog. Untervertreter, der für
einen H. selbständig Geschäfte abschließt und vermittelt, echter Handelsvertreter (§
84 III HGB). Ein H. kann zugleich für mehrere Unternehmen tätig sein. Ist er jedoch nur
für einen Unternehmer tätig (sog. Ein-Firmenvertreter, § 92a I HGB), so wird er als
arbeitnehmerähnliche Person wie ein Arbeitnehmer behandelt, auch wenn er selbständig
tätig ist, sofern seine Monatsbezüge 2000 DM nicht überschreiten (§ 5 III ArbGG). Der
H. ist vom Kommissionär und vom Handelsmakler zu unterscheiden. Sein Vertrag mit dem
Unternehmer ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Er ist
formlos wirksam; jedoch kann jeder Teil verlangen, daß der Vertragsinhalt und spätere
Vereinbarungen schriftlich abgefaßt und unterzeichnet werden (§ 85 HGB). Im Regelfall
ist der H. lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, so daß die vermittelten
Geschäfte (meist Kauf- oder Werkverträge) erst vom Unternehmer mit dem Dritten (Kunden)
abgeschlossen werden. Ist der H. jedoch zum Abschluß der Geschäfte ermächtigt, so ist
hierfür die Vollmacht des Unternehmers notwendig. Diese gehört ihrem Wesen nach zur
Handlungsvollmacht. Auch der Vermittlungsvertreter gilt jedoch für die Entgegennahme von
gewissen Erklärungen, insbes. Mängelrügen, sowie gegenüber gutgläubigen Dritten als
zum Vertragsabschluß bevollmächtigt (§§ 91, 91a HGB). Im allgemeinen ist der H. für
den Verkauf tätig; er kann jedoch auch, sogar ausschließlich, mit dem Einkauf beauftragt
sein. Sonderregeln bestehen für den Bezirksvertreter, den Versicherungs - und
Bausparkassenvertreter sowie für den H. im Nebenberuf (§ 92b HGB). Pflichten des H.: Er
hat sich zu bemühen, für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen,
darf also nicht unter Verzicht auf Provision untätig bleiben. Bei seiner Tätigkeit hat
der H. das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 I HGB). Seine Nachrichtspflicht
erstreckt sich darauf, daß er über seine Tätigkeit die erforderlichen Berichte geben,
insbes. von jedem vermittelten und abgeschlossenen Geschäft unverzüglich Mitteilung
machen muß (§ 86 II HGB). Die Treuepflicht des H. verbietet ihm i.d.R. auch, ohne
besondere Absprache die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens zu übernehmen
(Wettbewerbsverbot), ferner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preiszugeben oder später
zu verwerten (§ 90 HGB). Was der H. aus oder zur Durchführung seiner Tätigkeit für den
Unternehmer erlangt, hat er herauszugeben (§ 667 BGB, z.B. Muster, Gerätschaften).
Haftungsmaßstab für alle Pflichten ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86
III HGB). Rechte des H.: Als Entgelt für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf Provision
für alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die
auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit solchen Kunden abgeschlossen werden,
die er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 I HGB; weiter für den
Bezirksvertreter). Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach
Beendigung des H.verhältnisses abgeschlossen worden ist, sofern der H. es vermittelt oder
so vorbereitet hat, daß der Abschluß vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das
Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt; ggfs. ist die Provision nach
Billigkeit zwischen dem alten und dem neuen H. aufzuteilen (§ 87 III HGB). Die Höhe der
Provision richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt eine solche, so gilt der
übliche Provisionssatz als vereinbart (§ 87b I HGB). Die Provision ist fällig, sobald
und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a I HGB). Der
Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, daß der Kunde seine Leistung nicht
erbringt, insbes. nicht zahlt (§ 87a II HGB). Führt der Unternehmer das Geschäft nicht
oder nicht ganz aus, wie es abgeschlossen ist, so entfällt der Provisionsanspruch nur,
wenn die Ausführung ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich oder ihm nicht zuzumuten
ist, insbes. wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Kunden (§ 87a III HGB). Der
H. hat weiter Anspruch auf die i.d.R. monatlich zu erstellende Provisionsabrechnung (§
87c I HGB), ferner auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und
auf Mitteilung aller für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (§ 87c II, III
HGB). Er kann verlangen, daß der Unternehmer ihm alle erforderlichen Nachrichten für
seine Tätigkeit gibt und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen, z.B. Muster,
Preislisten, zur Verfügung stellt (§ 86a HGB). Aufwendungsersatz (insbes. Reisespesen),
die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallen, erhält der H. nur, wenn es besonders
vereinbart oder handelsüblich ist. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt
eine Verjährungsfrist von 4 Jahren; sie beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der
betreffende Anspruch fällig geworden ist (§ 88 HGB). Der H.-Vertrag endet mit Ablauf der
Zeit, für die er eingegangen wurde; wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde,
endet das Vertragsverhältnis durch außerordentliche (fristlos mögliche) Kündigung aus
wichtigem Grund (§ 89a HGB) oder durch ordentliche, befristete Kündigung (§ 89 HGB).
Die gesetzliche Kündigungsfrist steigt mit der Dauer des Vertragsverhältnisses (z.B. im
ersten Jahr 1 Monat, nach dem fünften Jahr 6 Monate, jeweils zum Schluß des
Kalendermonats); bei einer vertraglichen Vereinbarung können diese Fristen nur
verlängert werden und müssen für beide Teile gleich lang sein (§ 89 HGB). Mit
Beendigung des Vertragsverhältnisses erlangt der H. unter bestimmten Voraussetzungen
einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Die Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB) besteht
fort. Eine Wettbewerbsabrede, die den H. in seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit
beschränkt, ist unter den Voraussetzungen des § 90a HGB möglich (längstens 2 Jahre,
nur gegen Karenzentschädigung).