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Handelsmakler
(-mäkler) ist ein Makler (Mäklervertrag), der gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt,
die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, insbes. Waren, Wertpapiere, Versicherungen (§ 93
HGB). Der H. ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 7 HGB). Besondere Arten des H. sind der
Börsenmakler, der Schiffsmakler und der Versicherungsmakler. Nicht H. ist der
Grundstücksmakler, der aber vielfach Vollkaufmann auf Grund seiner Eintragung im
Handelsregister ist. Im Gegensatz zum allgemeinen sog. Zivilmakler ist die Tätigkeit des
H. allein auf die Vermittlung von Geschäften ausgerichtet. Der H. vertritt i.d.R. nicht
einseitig eine Partei, sondern beide Vertragsparteien. Er ist insoweit zur Neutralität
verpflichtet. Dient der H. nur einer Partei, so hat er das der anderen gegenüber
kenntlich zu machen. Nach dem Abschluß des Geschäfts hat der H. eine Schlußnote zu
erstellen (§ 94 HGB). Der H. ist ferner verpflichtet, ein Tagebuch zu führen, in das er
alle abgeschlossenen Geschäfte einträgt (§§ 100–103 HGB). Für die Vermittlung
erhält er auch ohne besondere Vereinbarung Provision (§ 354 HGB), und zwar mangels
besonderer Vereinbarung oder abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Vertragspartei zur
Hälfte (§ 99 HGB). Die Provision wird vielfach auch Courtage oder Maklergebühr genannt.