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Haftsumme
Teil des Kapitals, das in einer Genossenschaft zur Haftung laut Statut bestimmt ist. Die
Haftsumme darf für den einzelnen Genossen nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil.
Gem. § 10 KWG sind bei Genossenschaften die Geschäftsguthaben und Rücklagen zuzüglich
eines vom Bundesfinanzminister zu bestimmenden Haftsummenzuschlages als haftendes
Eigenkapital zu bezeichnen. Der Haftsummenzuschlag gilt nur bei Kreditgenossenschaften.
Der Haftsummenzuschlag gem. § 10 KWG ist für Sparkassen verfassungsrechtlich umstritten.