Gebäudetechnik
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Haftsumme
 
Teil des Kapitals, das in einer Genossenschaft zur Haftung laut Statut bestimmt ist. Die

Haftsumme darf für den einzelnen Genossen nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil.

Gem. § 10 KWG sind bei Genossenschaften die Geschäftsguthaben und Rücklagen zuzüglich

eines vom Bundesfinanzminister zu bestimmenden Haftsummenzuschlages als haftendes

Eigenkapital zu bezeichnen. Der Haftsummenzuschlag gilt nur bei Kreditgenossenschaften.

Der Haftsummenzuschlag gem. § 10 KWG ist für Sparkassen verfassungsrechtlich umstritten.