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Haftendes Eigenkapital
Begriff aus dem Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 10IKWG muß jede Bank ein angemessenes
Eigenkapital aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu
können. Die Bestandteile des haftenden Eigenkapitals werden in § 10 II KWG in
Abhängigkeit von der Rechtsform und in § 10a KWG für Kreditinstitutsgruppen definiert.
Die Höhe des haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe
dar, die von bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank abhängig ist. Je
nach Geschäftsart wird gemäß den vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen
Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität eine bestimmte
Eigenkapitalausstattung gefordert. Insofern gelten für Banken spezifische
Finanzierungsregeln.