Gebäudetechnik
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Haftendes Eigenkapital
 
Begriff aus dem Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 10IKWG muß jede Bank ein angemessenes

Eigenkapital aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu

können. Die Bestandteile des haftenden Eigenkapitals werden in § 10 II KWG in

Abhängigkeit von der Rechtsform und in § 10a KWG für Kreditinstitutsgruppen definiert.

Die Höhe des haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe

dar, die von bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank abhängig ist. Je

nach Geschäftsart wird gemäß den vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen

Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität eine bestimmte

Eigenkapitalausstattung gefordert. Insofern gelten für Banken spezifische

Finanzierungsregeln.