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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Periodische Erfolgsrechnung durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen eines
bestimmten Abrechnungszeitraums. Sie ist Bestandteil des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses und muß von jedem Kaufmann zum Jahresende erstellt werden. Der
ausgewiesene Periodenerfolg, der Jahresüberschuß oder -fehlbetrag, ist Ausgangsgröße
der Gewinnverwendungsrechnung. Bei Anwendung der doppelten Buchführung muß er sich in
gleicher Höhe aus der Bilanz ergeben. Für interne Zwecke oder entsprechend den
Börsenvorschriften wird die GuV auch bezogen auf innerjährige Zeitabschnitte (Monat,
Quartal, Halbjahr) erstellt und ggf. veröffentlicht. Formal kann die GuV grundsätzlich
in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden; Kapitalgesellschaften sind gem. § 275 I
HGB zur Staffelform verpflichtet. Dabei sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger
Bilanzierung zu beachten, d.h. insbesondere ein klarer und stetiger Ausweis, wobei
Aufwendungen und Erträge gem. § 246 HGB nicht saldiert werden dürfen. Im Hinblick auf
die Unterteilung und den Umfang der ausgewiesenen Aufwendungen kann in das
Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren unterschieden werden. Beim
Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen vor allem nach den Bereichen (Funktionen)
Herstellung, Verwaltung und Vertrieb unterteilt, während beim Gesamtkostenverfahren
primär eine Unterteilung nach den Aufwandsarten Materialaufwand, Personalaufwand und
Abschreibungen vorgenommen wird. Der ausgewiesene Umfang der gesamten Aufwendungen
unterscheidet sich insofern, als beim Umsatzkostenverfahren als Herstellungskosten nur die
Umfänge erfaßt werden, die zur Erzielung der Umsatzerlöse angefallen sind, während
beim Gesamtkostenverfahren alle in der Periode entstandenen Aufwendungen ausgewiesen
werden, allerdings erfolgt in Höhe der Herstellungskosten des Bestandsaufbaus bzw.
-abbaus eine Stornierung durch Ausweis einer Bestandserhöhung oder Bestandsminderung.
Umsatz- und Gesamtkostenverfahren führen damit – bei gleicher Definition der
Herstellungskosten – zu einem gleich hohen Jahresüberschuß/-fehlbetrag.Gem. § 275
HGB ist für Kapitalgesellschaften sowohl das Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren
zulässig, wobei für beide Verfahren eine bestimmte Gliederung der Posten vorgegeben
wird, allerdings können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 276 HGB
bestimmte Posten zusammenfassen. Ferner kann von den Gliederungsschemata abgewichen
werden, wenn dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird. Abweichungen ergeben
sich z. B. für Holding-Abschlüsse, da die gesetzlich vorgegebenen Schemata von
Produktionsunternehmen ausgehen. Das HGB verlangt nicht zwingend den separaten Ausweis
eines betrieblichen und finanzwirtschaftlichen Ergebnisses. Mit Hilfe der Erfolgsspaltung
wird in der externen Bilanzanalyse versucht, die Aufwendungen und Erträge entsprechend
zuzuordnen. Nach US-GAAP ist nur das Umsatzkostenverfahren zulässig, während nach IAS
sowohl das Umsatz- als auch das Gesamtkostenverfahren angewandt werden kann. Die US-GAAP
bzw. SFAS schreiben zwar keine bestimmte Untergliederung der Positionen vor, allerdings
empfiehlt die SEC ein bestimmtes Schema (Rule 5–03 Regulation S-X), dabei sind neben
der separaten Angabe des betrieblichen Ergebnisses und der außerordentlichen Erträge und
Aufwendungen vor allem – weitergehend als nach HGB – zusätzlich die
Ergebniseffekte aus sog. Discontinued Operations (aus der Aufgabe von
Unternehmensbereichen) sowie von Methodenänderungen anzugeben. Nach IAS ist das Umsatz-
und Gesamtkostenverfahren zulässig. Bestimmte Größen, wie Umsatzerlöse, Ergebnis der
betrieblichen Tätigkeit, Ergebnis der Finanzierungstätigkeit usw. sich zwingend separat
in der GuV zu zeigen. Sowohl nach US-GAAP als auch nach IAS ist innerhalb der GuV der
Gewinn (Dividende) je Aktie auszuweisen.