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Gewerbezulassung
Von Gewerbefreiheit als gesetzlichem Regelungsprinzip kann für die BRep. nicht
gesprochen werden. Die Regel ist vielmehr auch für das stehende Gewerbe die G. in Form
einer Genehmigung (Gewerbeerlaubnis) durch die Verwaltungsbehörde. Ohne Erlaubnis ist
praktisch nur noch der Handel zugänglich, und auch dieser nur, soweit er nicht in
Verbindung mit einem Handwerk betrieben wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung können die persönlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden, die sachlichen
Grundlagen des Betriebes oder beides (Konzession) betreffen. Dagegen ist es i.d.R.
verfassungswidrig, die G. von einem Bedürfnis abhängig zu machen.Die Erteilung der
persönlichen Erlaubnis kann den Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten
voraussetzen und/oder von der charakterlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
abhängig sein (z. B. Bewachungsgewerbe, Baubetreuer, Grundstücks- und Wohnungsmakler,
Anlageberater, Erschließungsunternehmen, Pfandleiher, Versteigerer, Reisegewerbe;
Schaustellungen von Personen; vgl. ferner § 81 GüKG). Hierher gehören grundsätzlich
auch die Regelungen für das Handwerk, für Gaststätten, Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen, Personenbeförderung, Güterkraftverkehr u.a. Die Ausübung
eines nichtgenehmigten Gewerbes, und zwar sowohl die Aufnahme ohne die erforderliche
Genehmigung als auch die Fortsetzung nach Entzug der Genehmigung, kann entschädigungslos
verhindert werden (§ 15 II GewO). Die früher hauptsächlich gewerbliche Anlagen
betreffende sachbezogene Genehmigung nach §§ 16ff. GewO (zur danach seinerzeit
bestehenden Rechtslage s. auch VO über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. 2. 1975,
BGBl. I 499) ist nunmehr, im wesentlichen unter Aufrechterhaltung des Bestandes an
Genehmigungen, in den öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz einbezogen worden. Hier ist
jetzt auch der früher nach § 27 GewO anzeigepflichtige Betrieb von geräuschvollen
gewerblichen Anlagen geregelt. Aufgrund § 24 GewO sind für die dort genannten
überwachungsbedürftigen Anlagen (u.a. Dampfkessel, Aufzugsanlagen,
Getränkeschankanlagen, Anlagen zur Lagerung und Beförderung von brennbaren
Flüssigkeiten Flüssigkeiten, Acetylenanlagen, Druckgasbehälter) durch VO vom 27. 2.
1980 (BGBl. I 173) m. Änd. Anzeige-, Erlaubnis- und Überwachungspflichten sowie die
technischen Anforderungen zusammenfassend geregelt. Für Druckbehälter s. die VO i.d.F.
vom 21. 4. 1989 (BGBl. I 843) m. Änd. Für die Überwachung medizinisch-technischer
Geräte s.a. VO vom 14. 1. 1985 (BGBl. I 93). Die Kostentragung bei Prüfung der Anlagen
richtet sich nach der VO vom 23. 11. 1992 (BGBl. I 1944).