Gebäudetechnik
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Gesellschaftsvertrag
 
Die vertragliche Grundlage einer Gesellschaft bildet der G. Er ist Rechtsgeschäft;

durch ihn verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines

gemeinsamen Zweckes in der durch den G. bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Bei

einer GmbH wird der G. auch Satzung genannt; meistens geht ein Vorgründungsvertrag

voraus. Der G. ist bei den Personengesellschaften grundsätzlich formfrei, dem Wesen nach

ein schuldrechtlicher Vertrag; zweifelhaft ist, inwieweit er auch als gegenseitiger

Vertrag anzusehen ist. Fehlen oder Nichtigkeit des G. kann zur faktischen Gesellschaft

oder Scheingesellschaft führen.