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Gesellschaftsvertrag
Die vertragliche Grundlage einer Gesellschaft bildet der G. Er ist Rechtsgeschäft;
durch ihn verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes in der durch den G. bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Bei
einer GmbH wird der G. auch Satzung genannt; meistens geht ein Vorgründungsvertrag
voraus. Der G. ist bei den Personengesellschaften grundsätzlich formfrei, dem Wesen nach
ein schuldrechtlicher Vertrag; zweifelhaft ist, inwieweit er auch als gegenseitiger
Vertrag anzusehen ist. Fehlen oder Nichtigkeit des G. kann zur faktischen Gesellschaft
oder Scheingesellschaft führen.