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Gesamthandsgemeinschaft
 
Das BGB kennt als Vermögensgemeinschaften außer der juristischen Person (mit eigener

Rechtspersönlichkeit) noch die Gemeinschaft nach Bruchteilen und die Gemeinschaft zur

gesamten Hand. Eine G. liegt vor bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§

705ff. BGB, deshalb kraft Verweisung auch bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der

Kommanditgesellschaft, §§ 105 II, 161 II HGB), beim ehelichen Güterstand der

Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416ff., 1485ff. BGB)

sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft (§§ 2033ff. BGB). Sonstige G.en können

durch Parteivereinbarung nicht begründet werden. Das Wesen der G. besteht darin, daß

Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern in dieser Eigenschaft jeweils in vollem

Umfang zustehen; eine eigene Rechtsfähigkeit hat die G. dagegen als solche nicht. So ist

z.B. jeder Gesellschafter – zusammen mit den übrigen – Eigentümer des gesamten

der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, nicht nur eines Bruchteils; jeder Gesamthänder

schuldet aus dem Gesamthandsvermögen als einer Art Sondervermögen die gesamte Schuld,

haftet daneben aber auch oft persönlich mit seinem eigenen Vermögen, meist als

Gesamtschuldner. Zur G. gehört ferner, daß der einzelne Gesamthänder niemals über

seinen "Anteil" an dem einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden

Gegenständen verfügen kann; dagegen widerspricht die Verfügung über den ganzen

Gesamthandsanteil selbst nicht dem Wesen der G. (zulässig bei der Erbengemeinschaft, bei

der Gesellschaft nur bei Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, naturgemäß ausgeschlossen

bei der Gütergemeinschaft der Ehegatten, §§ 719, 1416, 2033 BGB). Obwohl als Folge der

gesamthänderischen Verbindung grundsätzlich nur alle Gesamthänder forderungsberechtigt

und verpflichtet sind und daher die Zwangsvollstreckung ein Urteil gegen alle voraussetzt

(vgl. §§ 736, 743 ZPO), läßt das Gesetz in Ausnahmefällen auch das Handeln eines

einzelnen für und gegen das Gesamthandsvermögen zu (z.B. § 2039 BGB: Klagerecht eines

Miterben; § 740 ZPO: Titel nur gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten

erforderlich).