Gebäudetechnik
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Gefahrstoffverordnung
 
Die Gefahrstoffverordnung vom 1986-08-26 , in deren Anhang VI bislang etwa 1.200 Stoffe aufgeführt sind, ist zum Nachschlagewerk für gefährliche Stoffe und Zubereitungen geworden. Wer gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat gemäß § 13 ChemG neben der Verpflichtung zur Verpackung die Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung. Der Gesetzgeber hat dazu Gefahrensymbole mit dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben festgelegt