Gebäudetechnik
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Gattungsschuld
 
Ist in einem Schuldverhältnis die Leistung nicht konkret bestimmt (z.B. Kauf eines

bestimmtes Bildes, sog. Stückschuld oder Speziesschuld), sondern nur der Gattung nach

(d.h. nur nach bestimmten Sachmerkmalen, z.B. Lieferung von 100 kg Jonathanäpfeln), so

liegt eine G. vor. Bei der G. handelt es sich regelmäßig um vertretbare Sachen; den

Umfang der Gattung bestimmt jedoch allein der Wille der Beteiligten. Ist nur aus einem

begrenzten Posten zu liefern (z.B. 3 Faß Wein aus einer genau bezeichneten Lage), so

liegt eine sog. beschränkte G. (Vorratsschuld) vor, bei der sich die Gattung auf den

Vorrat beschränkt. Auch die Geldschuld ist i.d.R. eine G. Wer eine nur der Gattung nach

bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I

BGB). Die Bedeutung der G. zeigt sich bei Unmöglichkeit der Leistung (Leistungspflicht

besteht auch bei unverschuldetem Unvermögen, solange Leistung aus der Gattung möglich

ist, § 279 BGB), und bei Gewährleistung für Sachmängel (Anspruch auf Lieferung einer

mangelfreien Sache, § 480 BGB).Hat der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache

seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese

Sache; aus der G. wird also durch die Konkretisierung (Individualisierung, Konzentration)

eine Stückschuld, § 243 II BGB. Was der Schuldner hierzu unternehmen muß, hängt von

der Art seiner vertraglichen Verpflichtung ab (Schickschuld, Bringschuld, Holschuld); beim

Versendungskauf z.B. genügt zur Konkretisierung die Übergabe der ausgesuchten Ware an

die Transportperson (Absendung), wodurch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den

Käufer übergeht (§ 447 BGB). Dasselbe gilt regelmäßig, wenn der Schuldner den

Gläubiger in Annahmeverzug gebracht hat (vgl. § 300 II BGB).