.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
Über GBT
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Suche :
0
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Gattungsschuld
Ist in einem Schuldverhältnis die Leistung nicht konkret bestimmt (z.B. Kauf eines
bestimmtes Bildes, sog. Stückschuld oder Speziesschuld), sondern nur der Gattung nach
(d.h. nur nach bestimmten Sachmerkmalen, z.B. Lieferung von 100 kg Jonathanäpfeln), so
liegt eine G. vor. Bei der G. handelt es sich regelmäßig um vertretbare Sachen; den
Umfang der Gattung bestimmt jedoch allein der Wille der Beteiligten. Ist nur aus einem
begrenzten Posten zu liefern (z.B. 3 Faß Wein aus einer genau bezeichneten Lage), so
liegt eine sog. beschränkte G. (Vorratsschuld) vor, bei der sich die Gattung auf den
Vorrat beschränkt. Auch die Geldschuld ist i.d.R. eine G. Wer eine nur der Gattung nach
bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I
BGB). Die Bedeutung der G. zeigt sich bei Unmöglichkeit der Leistung (Leistungspflicht
besteht auch bei unverschuldetem Unvermögen, solange Leistung aus der Gattung möglich
ist, § 279 BGB), und bei Gewährleistung für Sachmängel (Anspruch auf Lieferung einer
mangelfreien Sache, § 480 BGB).Hat der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache
seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache; aus der G. wird also durch die Konkretisierung (Individualisierung, Konzentration)
eine Stückschuld, § 243 II BGB. Was der Schuldner hierzu unternehmen muß, hängt von
der Art seiner vertraglichen Verpflichtung ab (Schickschuld, Bringschuld, Holschuld); beim
Versendungskauf z.B. genügt zur Konkretisierung die Übergabe der ausgesuchten Ware an
die Transportperson (Absendung), wodurch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den
Käufer übergeht (§ 447 BGB). Dasselbe gilt regelmäßig, wenn der Schuldner den
Gläubiger in Annahmeverzug gebracht hat (vgl. § 300 II BGB).