Gebäudetechnik
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Gastwirtshaftung
 
Der Gastwirtsvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter gemischter Vertrag, der, sofern

er mit Beherbergung verbunden ist (Beherbergungsvertrag), neben Elementen des Kauf- und

Werklieferungsvertrags (Verköstigung) sich vornehmlich aus Miete und Dienstvertrag

zusammensetzt; bei (schuldhafter) Vertragsverletzung steht dem Gast ein (unbeschränkter)

Anspruch auf Schadensersatz zu (BGHZ 63, 333). – Unabhängig von dem Abschluß und

der Gültigkeit eines derartigen Beherbergungsvertrags haftet ein Gastwirt, der

gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, auch ohne eigenes Verschulden oder

Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der durch den Verlust oder die

Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb des Gastwirts aufgenommener Gast

eingebracht hat (Erfolgshaftung, § 701 BGB). Es haftet nur der eigentliche Gastwirt

(Hotel), nicht der bloße Schank- oder Speisewirt (Restaurant, keine Beherbergung), auch

nicht der Zimmervermieter, wohl aber der Pensionsinhaber. Eingebracht sind die Sachen, die

vom Gastwirt oder seinen Leuten (auch z.B. am Bahnhof) in ihre Obhut genommen wurden oder

die der Gast auf Anweisung des Gastwirts an einen bestimmten Ort verbracht hat; die

Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, in einem solchen belassene Sachen und

lebende Tiere, soweit nicht eine weitergehende Haftung (bei Verschulden) aus

Beherbergungsvertrag (s.o.) gegeben ist. Die G. ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch

den Gast, seinen Begleiter oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Die Haftung des

Gastwirts kann einseitig (Anschlag) nicht ausgeschlossen werden; vertraglich ist der

Erlaß nur möglich durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (nicht z.B. auf dem

Anmeldeformular) und nur, soweit es sich um die Höchstgrenzen der Haftung handelt (§

702a BGB). Der Gastwirt haftet nur bis zu dem Betrag, der dem Hundertfachen des

Beherbergungspreises (mindestens 1000, höchstens 6000 DM) entspricht; bei Geld,

Wertpapieren und Kostbarkeiten ist die Höchstgrenze der Haftung 1500 DM (hier

Möglichkeit der Verwahrung beim Gastwirt). Die Höchstgrenzen gelten nicht, wenn der

Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet worden ist. Der Gastwirt hat für

seine Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den

eingebrachten Sachen des Gastes; auf das Pfandrecht finden die Vorschriften über das

Vermieterpfandrecht entsprechende Anwendung (§ 704 BGB).