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Garantievertrag
(Gewährvertrag) ist ein Vertrag, in dem jemand die Haftung für einen bestimmten Erfolg
oder die Gefahr bzw. den Schaden übernimmt, der aus einem Rechtsverhältnis mit einem
Dritten entstehen kann. Der im BGB nicht geregelte, aber infolge der Vertragsfreiheit
zulässige, formfreie G. sichert also ein künftiges Risiko. So bedeutet die
"Garantie" des Warenherstellers dessen unmittelbare vertragliche Verpflichtung
auf Gewährleistung gegenüber dem Endabnehmer – ungeachtet der Haftung des
Verkäufers (Händlers), auf deren Vorrang allerdings verwiesen werden kann (BGH NJW 1981,
275). Übernahme einer Garantie beim Kauf oder Werkvertrag kann Haftung für zugesicherte
Eigenschaften auch für den Fall bedeuten, daß der Lieferant den Mangel nicht zu
vertreten hat. Der G. unterscheidet sich von der Bürgschaft dadurch, daß durch ihn eine
selbständige neue Verbindlichkeit begründet wird. Gegenüber der Schuldmitübernahme
liegt der Unterschied darin, daß die Schuld des Gewährleistenden in ihrem Inhalt und in
ihren Voraussetzungen von der Hauptschuld verschieden ist; die Garantieverpflichtung muß
regelmäßig über die Haftung für die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung
hinausgehen (Anspruch auf Schadloshaltung).