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Franchisevertrag
(Franchising) ist ein gemischter verkehrstypischer Vertrag mit wesentlichen Elementen
der Pacht. Dem F.nehmer, der – wie der Vertragshändler – im eigenen Namen und
für eigene Rechnung tätig wird, wird über einen bloßen Lizenzvertrag hinaus im Rahmen
eines Dauerschuldverhältnisses gegen entsprechendes Entgelt vom F.geber gestattet, dessen
Namen, Marken, Schutzrechte, technische Ausstattung, Vorteile beim Großeinkauf usw. beim
Vertrieb von Waren und Dienstleistungen gewerblich zu nutzen. Der F.geber hat ferner
regelmäßig seine Erfahrungen zur Verfügung zu stellen (know-how-Vereinbarung) und das
F.system zeitgerecht fortzuentwickeln; andererseits hat er mehr oder weniger weitgehende
Kontrollrechte über den Betrieb des in der Ausstattung usw. z.T. weisungsgebundenen
Einzelhändlers. Einzelheiten: Skaupy, NJW 1992, 1785.