Gebäudetechnik
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Fixhandelskauf
 
Vom Fixhandelskauf wird gesprochen, wenn ein Fixgeschäft für eine oder beide

Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist. Der Fixhandelskauf ist ein "Handelskauf,

bei dem vereinbarungsgemäß mindestens einer der Vertragspartner genau zu einer fest

bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll" (§ 376 I

HGB). Beachten Sie hierzu die Beispiele. Sollte der Lieferant in Verzug geraten, hat der

Besteller wahlweise ein Rücktrittsrecht oder einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein

Sonderfall des Fixhandelskaufes ist das Börsentermingeschäft (§ 50 BörsG).