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Finanzbuchhaltung
Teil der Buchhaltung, der die erfolgswirksamen und -unwirksamen Zahlungsvorgänge einer
Unternehmung erfaßt und die abrechnungstechnische Vorstufe für die Erstellung des
gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses ist. Synonym wird die Bezeichnung
Geschäftsbuchhaltung verwendet. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden in Form von Aufwand
und Ertrag und nicht wie in der Betriebsbuchhaltung in Form von Kosten und Leistungen
abgebildet. Zur Finanzbuchführung ist grundsätzlich jeder Kaufmann, sofern er nicht als
Minderkaufmann gem. § 4 HGB gilt, verpflichtet. Zusätzlich besteht bei bestimmten
Größenmerkmalen nach § 141 AO für steuerliche Zwecke die Verpflichtung zur
Finanzbuchführung.