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Fair Presentation
Generalnorm der Rechnungslegung, welche auch als "True and Fair View" oder im
deutschen Sprachgebrauch als sog. Einblicksforderung bezeichnet wird, wonach der
Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wiedergeben muß. Im deutschen Handelsrecht hat diese
Einblicksforderung nur subsidiären Charakter. Zum einen ist das Vorsichtsprinzip
übergeordnet, d. h. der vorsichtige Wert hat im Zweifel höhere Priorität als der
vermeintlich tatsächliche Wert. Zum anderen ist die Generalnorm (unter Beachtung des
Vorsichtsprinzip) nur dann heranzuziehen, wenn Gesetzeslücken oder begründete Zweifel
bei der Auslegung bestehen. Nach IAS und US-GAAP ist der Grundsatz der Fair Presentation
der oberste Bilanzierungsgrundsatz und nicht das Vorsichtsprinzip. Dennoch ist der
Stellenwert dieses Grundsatzes nach IAS und US-GAAP unterschiedlich. Während er nach
US-GAAP ein sog. "Overriding Principle" darstellt, d. h. daß zur Erhöhung der
Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses von Einzelvorschriften abgewichen werden kann
respektive muß, verfolgen die IAS eine solche Konzeption grundsätzlich nicht. Der
Grundsatz ist nur in seltenen Ausnahmefällen (extremly rare circumstances) heranzuziehen.
Ansonsten wird davon ausgegangen, daß die nachgelagerten Grundsätze und die
Einzelvorschriften insgesamt bei entsprechender Anwendung zu einer Darstellung im
Jahresabschluß führen, der dem Postulat einer "Fair Presentation" genügt.