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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe starten möchte, muß vor dem Start eine Erlaubnis
beantragen. Dies geschieht bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie
Stadt) am Sitz des Betriebes. Um die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu
überprüfen, beschafft sich die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis sowie eine
Auskunft aus dem Zentralregister.Gewerbliche Tätigkeiten sind dann erlaubnispflichtig,
wenn ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt: die Abgabe von nicht
verkaufsfertig verpackter Milch sowie Pflanzenschutzmittel der Tierhandel die Vermittlung
von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,
Wohnräume sowie von bestimmten Kapital- und Vermögensanlagen. Bei diesen Gewerben wird
die persönliche Zuverlässigkeit und das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse
geprüft. bei Einsatz von Lkw unter 3,5 Tonnen Nutzlast ist eine Bescheinigung
erforderlich über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des
Güterkraftverkehrsunternehmers für den Güterfernverkehr ist eine Genehmigung
erforderlich, die zudem kontingentiert ist Die Erlaubnis/Genehmigung in diesem Bereich
setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Betriebes voraus. In jedem Fall wird zusätzlich der Nachweis der
fachlichen Eignung verlangt. Dieser kann durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK oder
durch mehrjährige leitende und einschlägige Tätigkeit und Vorbildung erbracht werden.
Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe, wenn sie mehr als acht Gäste
gleichzeitig beherbergen können. Die Gaststättenerlaubnis ist Personen- und Raum bezogen
und kann nicht auf einen anderen Betrieb oder auf andere Personen übertragen werden.
Berufserfahrung wird nicht verlangt. Pflicht ist jedoch die Teilnahme an dem sogenannten
Unterrichtungsverfahren bei der IHK, einem mehrstündigen Kurs über lebensmittel- und
hygienrechtliche Vorschriften. wer im Herumziehen Waren vertreibt oder Dienstleistungen
anbietet, braucht eine Reisegewerbekarte. Ausnahmen sind Handelsvertreter, deren Kunden
Selbständige sind. Die Reisegewerbekarte wird von der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ausgestellt. Voraussetzung
ist persönliche Zuverlässigkeit, d.h. der Antragsteller darf nicht wegen Verbrechen oder
bestimmter Vergehen vorbestraft sein. Handwerkliche Tätigkeiten darf ein Betrieb nur dann
ausführen, wenn der Inhaber in der Handwerksrolle eingetragen ist. Und das wird er in der
Regel nur, wer den Meisterbrief oder eine Ausbildung als Ingenieur und praktische
Erfahrung im betreffenden Handwerk besitzt. Welche Tätigkeiten unter das Handwerk fallen,
zählt eine Anlage zur Handwerksordnung auf.