Gebäudetechnik
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Empfangsbekenntnis
 
ist allgemein die schriftliche Bestätigung des Gläubigers über den Empfang der

Leistung (Quittung ). Im Zivilprozeß ist es die schriftliche Erklärung eines

Rechtsanwalts, in dem er bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) oder von

Amts wegen (§ 212a ZPO) den Empfang eines Schriftstückes bestätigt. Das E. ersetzt die

Zustellungsurkunde.