Gebäudetechnik
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Einzelhandel
 
betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im

Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen

Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält. Zum E. zählt auch das Zeigen von

Mustern oder Proben in offenen Verkaufsstellen, um Warenbestellungen entgegenzunehmen,

sowie die Versendung von Waren, die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines

sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel; Kreditvertrag). Die Vorschriften, die

für E. eine Gewerbezulassung vorsahen, sind aufgehoben. Zum E. mit Arzneimitteln

außerhalb von Apotheken s.a. VO vom 24. 11. 1988 (BGBl. I 2151).