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Einzelhandel
betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im
Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen
Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält. Zum E. zählt auch das Zeigen von
Mustern oder Proben in offenen Verkaufsstellen, um Warenbestellungen entgegenzunehmen,
sowie die Versendung von Waren, die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines
sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel; Kreditvertrag). Die Vorschriften, die
für E. eine Gewerbezulassung vorsahen, sind aufgehoben. Zum E. mit Arzneimitteln
außerhalb von Apotheken s.a. VO vom 24. 11. 1988 (BGBl. I 2151).