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Einstellung
Individualarbeitsrechtlich umfaßt die Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich den
gesamten Vorgang der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ausgehend von der Bewerbung,
dem Einstellungsgespräch usw. bis hin zum Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem
ausgewählten Bewerber und dessen Eingliederung in den Betrieb. Relevanz erlangt der
Begriff der Einstellung überwiegend in kollektivrechtlicher Hinsicht wegen der in § 99
BetrVG vorgeschriebenen Mitbestimmung des Betriebsrats: Hier ist normiert, daß der
Arbeitgeber den Betriebsrat in Betrieben ab einer bestimmten Größe vor jeder Einstellung
benachrichtigen muß.