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Einrede der Vorausklage
Einrede bzw. Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem
Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in
Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der
normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer
Wechselbürgschaft diesen Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und
unmittelbar ohne Einredemöglichkeit.