Gebäudetechnik
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Einigung
 
ist im Sachenrecht der dingliche Vertrag, der grundsätzlich zur Begründung,

Übertragung und Belastung von Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei

beweglichen Sachen neben deren Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine

Vereinbarung, z.B. beim Besitzmittlungsverhältnis, ersetzt werden kann

(Eigentumsübertragung). Die für einen wirksamen Vertrag erforderlichen allgemeinen

Voraussetzungen (z.B. Geschäftsfähigkeit, Freiheit von Verfügungsbeschränkungen)

müssen auch bei der E. vorhanden sein. Die E. ist regelmäßig formfrei, ausgenommen bei

der Auflassung von Grundstücken; zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt (Form)

Grundbuch. Die E. wird für die Beteiligten bei Grundstücksrechten erst bindend, wenn sie

notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt eingereicht ist (§ 873 II BGB); bis dahin ist

sie grundsätzl. frei widerruflich.